Stellungnahme zur Nichtunterlegenheitsstudie zum Einsatz von Medizinischen Fachangestellten unter Aufsicht auf Distanz

Gemeinsame Stellungnahme von DRG und DGMTR

von Erik Gührs · 9. Juli 2026

In der Fachzeitschrift Senologie ist die Publikation „Nichtunterlegenheitsstudie zum Einsatz von Medizinischen Fachangestellten unter Aufsicht auf Distanz im Vergleich mit Medizinischen Technolog*innen für Radiologie im Deutschen Mammografie-Screening-Programm“ erschienen (Senologie 2025; 22: 298–305). Die Deutsche Gesellschaft für Medizinische Technolog:innen für Radiologie (DGMTR) und die Deutsche Röntgengesellschaft (DRG) nehmen dies zum Anlass erneut zum Einsatz von MFA unter Aufsicht Stellung zu beziehen.

Die Fragestellung der Studie ist angesichts des bestehenden und weiter zunehmenden Fachkräftemangels bei Medizinische Technolog:innen für Radiologie (MTR) sowie der notwendigen Sicherstellung eines flächendeckenden Mammographie-Screening-Programms grundsätzlich relevant. DRG und DGMTR haben sich hierzu bereits im Rahmen der Bewertung des zugrunde liegenden Studienentwurfs sowie im Zusammenhang mit der Änderung der Brustkrebs-Früherkennungs-Verordnung differenziert geäußert. Der Einsatz von qualifizierten Medizinischen Fachangestellten (MFA) im Mammographie-Screening-Programm wird dabei nicht grundsätzlich abgelehnt. Vielmehr kann er unter klar definierten Voraussetzungen einen wichtigen Beitrag zur Versorgungssicherung leisten. Daraus folgt jedoch nicht, dass MFA ohne weitere Voraussetzungen unter Aufsicht auf Distanz eingesetzt werden sollten.

Gleichwohl ist ausdrücklich festzuhalten, dass der Einsatz von MFA aufgrund des bestehenden MTR-Fachkräftemangels ausschließlich als befristete Übergangslösung zu verstehen ist, bis eine ausreichende Anzahl qualifizierter MTR für den Bereich der Mammographie zur Verfügung steht. Daraus folgt jedoch nicht, dass MFA ohne weitere Voraussetzungen oder lediglich unter Aufsicht auf Distanz eingesetzt werden sollten. Vielmehr ist aus Gründen der Qualitätssicherung, Patientinnensicherheit und fachlichen Verantwortung zwingend erforderlich, dass ein Arzt bzw. eine Ärztin die unmittelbare fachliche Anleitung, Aufsicht und Qualitätssicherung der eingesetzten MFA gewährleistet.

Die Aussagekraft der vorliegenden Studie ist aus Sicht von DRG und DGMTR deutlich begrenzt. Zwar wurden insgesamt 37.808 Mammografie-Untersuchungen von Screening-Teilnehmerinnen ausgewertet, die personelle Datenbasis umfasst jedoch lediglich 14 radiologische Fachkräfte, darunter vier MFA und zehn MTR. Aus einer derart kleinen und spezifischen Personalstichprobe lassen sich keine allgemeingültigen Schlussfolgerungen für die bundesweite Versorgungspraxis ableiten. Bei nur vier MFA kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Ergebnisse wesentlich durch individuelle Erfahrung, Motivation, Schulung oder lokale Einarbeitung dieser konkreten Personen geprägt sind. Die hohe Zahl untersuchter Teilnehmerinnen kompensiert die geringe Zahl beteiligter Fachkräfte nur eingeschränkt, da die Beobachtungen innerhalb einzelner Fachkräfte, Geräte und Standorte nicht unabhängig voneinander sind. Eine Übertragung dieser Ergebnisse auf MFA im Allgemeinen ist daher wissenschaftlich nicht belastbar.

Die Studie selbst weist darauf hin, dass bei der Bewertung der Ergebnisse zu berücksichtigen ist, dass für die Berufsgruppe der MFA ein spezifisches Maß an Vorerfahrung vorausgesetzt wurde (mindestens 18-monatige Tätigkeit im Mammographie-Screening-Programm sowie mindestens 2.000 durchgeführten Screening-Untersuchungen), während entsprechende Anforderungen für MTR nicht bestanden. Verglichen wurden nicht MFA und MTR als Berufsgruppen, sondern vier besonders erfahrene, vorselektierte MFA mit einer heterogeneren MTR-Gruppe. Außerdem belegt die Studie keine Langzeitstabilität unter Routinebedingungen bei größerer Personalfluktuation oder flächendeckender Anwendung. Zudem ist für die Übertragbarkeit der Ergebnisse zu berücksichtigen, dass erfahrene MTR bisher wesentlich zur Einarbeitung, Anleitung und Qualitätssicherung von MFA im Mammographie-Screening beitragen. Auch diese Aspekte sprechen dafür, dass die Ergebnisse der Studie nicht generell auf MFA nach Abschluss eines 90-stündigen Kenntniskurses regelhaft und ohne weitergehende Anforderungen übertragen werden können.

Die bisherigen Regelungen in der Brustkrebs-Früherkennungs-Verordnung können daher nur als Mindestmaß für die Qualifikationsanforderungen an MFA unter Aufsicht auf Distanz gesehen werden. Besonderer Regelungsbedarf besteht weiterhin bei Abweichungen vom Standardablauf, insbesondere bei Wiederholungsaufnahmen, technischen Auffälligkeiten, außergewöhnlichen Expositionssituationen oder Situationen, in denen eine unmittelbare ärztliche Entscheidung erforderlich werden kann. Für diese Fälle müssen verbindliche Kommunikations- und Eskalationswege zwischen MFA und aufsichtführender Ärztin bzw. aufsichtführendem Arzt festgelegt werden.

Aus Sicht von DRG und DGMTR lässt die Studie lediglich die Aussage zu, dass in einer kleinen, selektierten Personalgruppe aus besonders erfahrenen MFA unter spezifischen lokalen Bedingungen keine relevanten Nachteile bei den untersuchten technischen Qualitätsparametern beobachtet wurden. Eine belastbare Aussage zur allgemeinen Einsetzbarkeit von MFA unter Aufsicht auf Distanz, insbesondere nach bloßem Abschluss eines Kenntniskurses oder ohne weitergehende strukturierte Qualifikation, ist daraus nicht abzuleiten. 

Prof. Dr. Christian Kuhl                Claudia Mundry
Präsidentin der DRG                    Vorsitzende der DGMTR