4. Überarbeitung

Strahlenschutzverordnung

Der Referentenentwurf zur 4. Überarbeitung der StrlSchV liegt vor. Mit dem vorliegenden Entwurf werden vollzugsbedingte Änderungen, Korrekturen und erforderliche Anpassungen vorgenommen, der Referentenentwurf beinhaltet Begründungen zu den Änderung. 

von Erik Gührs · 11. Mai 2023

Zum Referentenentwurf einer Vierten Verordnung zur Änderung der Strahlenschutzverordnung auf den Seiten des BMUV.

Beispiele zu Änderungen: 

  • Aufzeichnungen über durchgeführte Konstanzprüfungen nach § 116 StrlSchV müssen künftig nur fünf statt wie bisher zehn Jahre aufbewahrt werden
  • § 114 StrlschV fordert eine Funktion, die die Parameter, die zur Ermittlung der Exposition einer Person, elektronisch aufzeichnet und für die Qualitätssicherung elektronisch nutzbar macht (z.B. Dosisberichte).  Mit der Änderung von (§ 195 StrlSchV Übergangsfristen und Ausnahmen)  werden hierdurch vor allem ältere sogenannte (mobile) C-Bögen-Röntgeneinrichtungen von einer Pflicht zur Nachrüstung ausgenommen, wenn sie für Untersuchungen eingesetzt werden, die keine erhebliche Exposition verursachen.
  • § 145 redaktionelle Änderung nach Inkrafttreten des MT-Berufe-Gesetz vom 24. Februar 2021 (BGBl. I S. 274) – MTBG